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BGH, 07.09.1955 - 3 StR 272/55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.06.1955 - 3 StR 86/55
Auszug aus BGH, 07.09.1955 - 3 StR 272/55
Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof und der erkennende Senat wiederholt nachdrücklich ausgesprochen, zuletzt in dem Urteil BGH 3 StR 86/55 vom 8. Juni 1955, dass "Uneinsichtigkeit" aus Rechtsgründen nur straferhöhend wirken kann, wenn das Prozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schliessen lässt. - RG, 16.07.1943 - 1 C 158/43
Dem Verteidiger ist Gelegenheit zu geben, sich ausreichend auf die Verhandlung …
Auszug aus BGH, 07.09.1955 - 3 StR 272/55
Das kann aber auf sich beruhen, Es bedarf auch keiner näheren Erörterung, ob es nicht regelmässig zum Begriff der Mitwirkung des Verteidigers bei der notwendigen Verteidigung gehört, dass der Angeklagte - abgesehen von einfach liegenden Sachen - vor der Hauptverhandlung Gelegenheit zur ausführlichen Erörterung mit dem Verteidiger erhält (vgl RGSt 77, 153 entsprechend).
- BGH, 26.10.1973 - 2 StR 454/73
Anspruch eines Angeklagten auf Vernehmung eines ihn blastenden Tatzeugen in der …
Kann ein solcher Schluß nicht zuverlässig gezogen werden, etwa weil der Angeklagte sich schämt, seine Schuld offen zuzugeben, weil er die Folgen der Verurteilung fürchtet oder andere beachtenswerte Gründe für sein Leugnen hat oder zu haben glaubt, so ist aus seinem Verhalten kein Straferhöhungsgrund gegeben, weil dies dann auf eine unzulässige Verfahrensstrafe hinausliefe (BGH vom 7. September 1955 - 3 StR 272/55 -). - BGH, 15.01.1957 - 5 StR 476/56
Rechtsmittel
Gegen die auf eine solche Würdigung gestützte Entscheidung über die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. u.a. BGH in 3 StR 272/55 vom 7.9.1955). - BGH, 05.01.1956 - 3 StR 296/55
Rechtsmittel
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann Uneinsichtigkeit aus Rechtsgründen nur straferhöhend wirken, wenn das Prozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGH 3 StR 86/55 vom 8. Juni 1955 und 3 StR 272/55 vom 7. September 1955).
- BGH, 22.09.1955 - 3 StR 299/55
Rechtsmittel
Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, daß das Leugnen eines Angeklagten allein keinen rechtlich zulässigen Grund abgibt, die von ihm erlittene Untersuchungshaft ganz oder zum Teil nicht anzurechnen (BGHSt 1, 106 [BGH 10.04.1951 - 1 StR 88/51];3 StR 272/55 vom 7.9.1955). - BGH, 08.01.1957 - 5 StR 434/56
Rechtsmittel
Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. u.a. BGH in 3 StR 272/55 von 7.9.1955). - BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55
Rechtsmittel
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß "die Uneinsichtigkeit des leugnenden Angeklagten", wie sich das Landgericht ausdrückt, für sich allein straferhöhend nicht in Betracht kommt, vielmehr nur dann, wenn sie nicht auf eine unzulässige Prozeßstrafe hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefährlichkeit des Angeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 86/55], BGHSt 1, 103; 1, 105, [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]BGH 3 StR 272/55 vom 7.9.1955 und 1 StR 660/54 vom 14.12.54). - BGH, 27.10.1955 - 3 StR 347/55
Rechtsmittel
Auf die Entscheidung BGH 3 StR 272/55 vom 7. September 1955 hierzu wird besonders verwiesen.